Umgang und Corona

Die Frage eines Mandanten: Die Kindesmutter hat Quarantäne angeordnet bekommen und möchte mir unsere Tochter nun nicht zum Weihnachtsumgang herausgeben. Was soll ich machen?

Meine Antwort: Wichtig ist hier zu unterscheiden, wer die Quarantäne angeordnet bekommen hat. War es nur die Mutter, aber nicht das Kind, kann das Kind Umgang haben und in den Haushalt des anderen Elternteiles wechseln.

Der Umgang ist immer durchzuführen, soweit das Kind übergabe- und transportfähig ist, Corona und auch andere Erkrankungen schließen das nicht aus. Soweit ich weiß, gibt es kein "vaterkrank". Wenn sich jedoch später herausstellt, dass das Kind positiv ist und in Quarantäne muss, dann müssen Sie auch in Quarantäne.

Hierzu gibt es vom OLG Nürnberg, förmlich taufrisch, einen Beschluss vom 12.04.2021 zu dem Aktenzeichen 10 UF 72/21.

Nach Ansicht des OLG Nürnberg FamRZ 2021, 1123 können Umgangskontakte seitens des betreuenden Elternteils nicht von der Impfung des Umgangsberechtigten abhängig gemacht werden. Diese Entscheidung ist allerdings ergangen, als es noch nicht genügend Impfstoff für alle gab und man als Elternteil nicht beeinflussen konnte, ob man eine bekommt. Nach meinem Dafürhalten hat sich daran aber auch nichts geändert, denn es gibt derzeit keine allgemeine Impfpflicht.

Und passend zu unserem Fall: Nach dem OLG Nürnberg FamRZ 2021,1123 können Umgangskontakte grundsätzlich auch nicht von einem vorher erfolgten negativen Coronatest des umgangsberechtigten Elternteils abhängig gemacht werden. Zur Begründung führt das OLG aus, dass allein das Bestehen der Corona-Pandemie es ohne Hinzutreten konkreter gefahrerhöhender Umstände nicht rechtfertige, den Umgang auszusetzen oder zu beschränken.

Ausnahmen hiervon könnten jedoch dann gelten, wenn ein hohes Risiko für das Kind bei Durchführung des Umgangs vorliegt, so etwa bei Vorliegen typischer Covid-19-Symptome (z.B. Schnupfen, Husten, Fieber, fehlender Geschmacks-/Geruchssinn) oder bei vorherigem direkten Kontakt des Umgangsberechtigten mit an Corona Erkrankten.

Sollte die Mutter also den Umgang trotz allem verweigern, ist es möglich, ein Ordnungsmittelverfahren durchzuführen.