Welcher Wert der Schenkung ist maßgeblich - Tod oder Übertragung?
Die Frage eines Mandanten:
Sehr geehrte Frau Sander,
am 07.06 hatten wir bei Ihnen einen Termin zur Erstberatung. Es ging um die Problematik der Erbschaft des Hauses.
Gestern hatten wir den Termin bei der Notarin, um das Nießbrauchrecht von Frau DD zu entfernen, und haben uns bezüglich der dort gegebenen Informationen gewundert. Deswegen würde ich gerne noch eine Nachfrage stellen.
Sie sagten uns, dass der Wert des Hauses, welcher als Pflichtteil an Herrn MM beim Tod von Frau DD vererbt werden würde, sich an dem Wert des Hauses orientiert, welcher heute, also am Tag der Löschung des Nießbrauchs herrscht, berechnet wird. Denn wenn damals, bei der Überschreibung der Hausanteile von Frau DD und Herrn FD (verstorben 2015) an mich und meinen Mann, dass Nießbrauch nicht festgehalten wurden wäre, wäre der Wert des Hauses ja auch an diesem Tag bindend gewesen.
Die Notarin wiederum sagte uns, dass der Wert des Hauses an dem Tag bindend ist, an welchem Frau DD sterben würde. Der Wert des Hauses würde also nicht jetzt ausschlaggebend sein, sondern erst am Todestag von Frau DD.
Wären sie so freundlich uns diesbezüglich aufzuklären. Ich hoffe es ist einigermaßen verständlich.
Unsere Frage ist kurzum nur, an welchem Tag der Wert des Hauses ausschlaggebend ist, sollte Frau DD vor der 10 Jahres Frist versterben und Herr MM seinen Pflichtteil am Haus erben.
Da wir uns derzeit fragen, ob es nun nach der Löschung sinnvoll wäre, eine Wertgutachten über das Haus erstellen zu lassen, da wir derzeit viel am Haus umbauen und nun Sorge haben, dass dies den Wert des Hauses und somit den Pflichtteil nach oben treiben.
Wenn der Wert aber natürlich eh erst am Todestag ausschlaggebend ist, würde ein Gutachten zum jetzigen Zeitpunkt nicht so viel Sinn mehr machen.
Vielen lieben Dank,
mit freundlichen Grüßen,
Meine Antwort:
Sehr geehrte Frau,
ich bleibe bei meiner Meinung, denn so steht es im Gesetz: https://dejure.org/gesetze/BGB/2325.html
§ 2325
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. 2Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) 1Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. 2Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. 3Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
Das Prinzip nennt man das Niederstwertprinzip: Wird eine Sache vor dem Tod des Erblassers verschenkt, kommt dieser Betrag zum Ansatz, wenn er niedriger war als der am Todestag. Da die Immobilienpreise steigen, wird es so sein, dass der Wert ab Löschung des Nießbrauchsrechtes der ausschlaggebende sein wird.
Vielleicht hat die Notarin da etwas verwechselt.
Und ich würde Ihnen empfehlen, dennoch jetzt das Gutachten einzuholen, denn jetzt kann man den echten Verkehrswert ermitteln und muss nach den Renovierungsarbeiten nicht viel zurückrechnen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen Berit Sander Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht Fachanwältin für Familienrecht Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) Schleiermacherstraße 11a 06114 Halle (Saale)