Adoption
Adoption (von lateinisch adoptio) heißt so viel wie "Annahme an Kindes statt".
Wie kann ich zu diesem Ziel gelagen und mit meinem Mann ein Neugeborenes adoptieren? Oder - meine Tochter will vom Ehemann meiner geschiedenen Frau adptiert werden. Kann ich das verhindern?
Solche oder ähnliche Fragen werden an mich herangetragen. Profitieren auch Sie von meinem Fachwissen und lassen sich beraten und ggf. vertreten.
Bei der Adoption gibt es zwei wesentliche Unterscheidungen:
Zunächst ein paar grundsätzliche Anmerkungen: Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. Der Antrag bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung.
Soweit die Gemeinsamkeiten.
Die Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766 BGB)
Was sind die Voraussetzungen für eine Minderjährigenadoption?
Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie
- dem Wohl des Kindes dient und
- zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht bzw. besteht.
Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden,
- wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen
- oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden.
Vermögensrechtliche Interessen sollten nicht ausschlaggebend sein.
Diese überwiegenden Interessen können sein - wirtschaftliche aber auch persönliche Interessen. Bei wirtschaftlichen Interessen kann ausschlaggebend sein, dass der Annehmende seinen eigenen leiblichen Kindern nicht mehr so viel Unterhalt zahlen kann oder dass das Erbrecht geschmälert wird.
Der Annehmende muss 25 bzw. 21 Jahre als sein und zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Weiterhin ist die Einwilligung der Eltern nötig. Wenn diese jedoch nicht zustimmen, dann hat das Familiengericht auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an (Stiefkindadoption), so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. Die elterliche Sorge steht in diesen Fällen den Ehegatten gemeinsam zu. Nimmt ein Unverheirateter ein Kind an, kann er dies nur allein annehmen.
Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten. Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden.
Eine einfachere Version, dass das Kind den aktuellen Familiennahmen erhält, ist die sogenannte Einbenennung, § 1618 BGB.
Die Annahme Volljähriger (§§ 1767 - 1772 BGB)
Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist;
dies ist insbesondere anzunehmen,
- wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (als Nachweis Sachverhaltsschilderung im notariellen Antrag).
- Und keine überwiegenden Interessen des leibliches Elternteils oder Geschwister entgegenstehen.
- der eventuelle Ehegatte des Anzunehmenden muss einwilligen; die Einwilligung anderer Beteiligter (außer dem Annehmenden) ist nicht notwendig.
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich der Adoptierte der Unterhaltspflicht gegenüber seinem erzeugenden Elternteil enthalten will. Steuerliche Motive (Erbschaftsteuer) sind hier nicht ausreichend.
Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen kann auf zweierlei Weise erfolgen:
Einmal mit den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen, wenn
- ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
- der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
- der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
- der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
Wenn diese Punkte erfüllt sind, treten die Rechtswirkungen der eigentlichen Minderjährigenadoption ein (siehe oben=.
Wenn diese Punkte nicht erfüllt werden konnten, erstrecken sich die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen nicht auf die Verwandten des Annehmenden, d.h. es bleiben alle Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seinen leiblichen Verwandten bestehen. Hinzu tritt lediglich die Verwandtschaft zu dem Annehmenden und dessen Kindern.